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Teilweise oder komplett versiegelt

Welche Flächen auf den Grundstücken sind komplett oder teilweise versiegelt? Wichtige Angaben, die die Kunden des Abwasserzweckverbandes (AZV) Döbeln-Jahnatal liefern müssen – als Grundlage für die Kalkulation des Niederschlagswasserentgeltes.

Zum 1. Januar 2019 führt der AZV Döbeln-Jahnatal die gesplitteten Entgelte ein, weil der Gesetzgeber dies vorschreibt.

Nicht alle Flächen auf den Grundstücken der AZV-Kunden sind für die Berechnung relevant. In jedem Fall sind es jene Bereiche, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird beziehungsweise eingeleitet werden kann.

Das betrifft dicht versiegelte Flächen, wie zum Beispiel Dachflächen, Hof- und Wegeflächen mit einem wasserundurchlässigen Belag, wie Asphalt, Beton, Bitumen oder Verbundsteine. Aber auch wasserundurchlässige Flächen, wie verfugte Fliesen, Gehwegplatten, Klinker und Pflaster, sind von Bedeutung.

Beispiele für versiegelte Flächen:

Unbefestigte und teilversiegelte Flächen, mit einem wasserdurchlässigen Belag spielen für die Erhebung des Niederschlagswasserentgeltes hingegen keine Rolle.

Beispiele für unbefestigte und teilversiegelte Flächen: