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Vollbiologische Kleinkläranlagen

Die vollbiologische Reinigungsstufe ist mittlerweile Stand der Technik und damit zur Pflicht geworden. Bis zum 31. Dezember 2015 mussten alle mechanisch arbeitenden Kleinkläranlagen umgerüstet sein. Die Alternative wäre eine neue Kleinkläranlage – oder bei Ein-Personen-Haushalten sinnvoll – der Neubau einer abflusslosen Sammelgrube. So schreibt es der Gesetzgeber vor.

Die Wartung der vollbiologischen Kleinkläranlage richtet sich zum einen nach den Herstellerangaben und zum anderen nach den Vorgaben der bauaufsichtlichen Zulassung der Anlage. In der Regel sind zwei Wartungen pro Jahr Vorschrift. Sie sichern den reibungslosen Betrieb der Kleinkläranlage.

Die Überwachung der Wartungsintervalle und der Einleitwerte der Kleinkläranlage obliegt dem AZV Döbeln-Jahnatal. Einmal pro Jahr muss der Grundstückseigentümer die Wartungsprotokolle dem AZV zur Prüfung vorlegen.

Der Zeitpunkt für die Abfuhr des Fäkalschlamms ergibt sich grundsätzlich aus der Fäkalschlammsatzung des AZV Döbeln-Jahnatal, § 9. Daraus ergibt sich, dass bei vollbiologischen Kleinkläranlagen das Wartungsunternehmen den Zeitpunkt der Fäkalschlammentsorgung bestimmt.

Das vom AZV für die Leerung der Kleinkläranlagen zugelassene Unternehmen ist:

Bergzog Kanalreinigungs GmbH
Gutsweg 2
04720 Zschaitz-Ottewig

Telefon: 034324 22088 oder 0175 59 11 982 oder 0174 940 49 21
Fax: 034324 23 318
E-Mail: bergzog-gmbh@t-online.de