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Sicherung gegen den Rückstau

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Hab und Gut eigenverantwortlich gegen den möglichen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation abzusichern.

So steht es in § 7 Ziffer 7 der Entwässerungssatzung des AZV Döbeln-Jahnatal. Danach muss der Grundstückseigentümer in seiner Grundstücksentwässerungsanlage alle Voraussetzungen für einen rückstaufreien Abfluss des Abwassers schaffen  bzw. diese gegen Rückstau sichern.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind durch eine sachgemäße Installation und den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Rückstausicherung/Rückstauanlage wirkungsvoll und dauerhaft gegen die Folgen eines Rückstaus aus der öffentlichen Kanalisation zu sichern.

Als Rückstauebene wird die Straßenoberkante an der Verbindungsstelle des Grundstücksanschlusses mit der öffentlichen Sammelleitung festgelegt. Alle unterhalb dieser Ebene  liegenden Räumlichkeiten  beziehungsweise Leitungen müssen auf Kosten des Grundstückseigentümers mit einem Rückstauverschluss für fäkalienhaltiges Abwasser nach DIN 1986 Teil 33 i.V. mit DIN 19578 Teil I- II gesichert werden. Bei der Kellerentwässerung ist bei Bedarf eine geeignete Hebeanlage vorzusehen.